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Werbungskosten

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Arbeitsessen

Aufwendungen für Arbeitsessen/Bewirtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen mit 70 % der Aufwendungen einkommensteuerlich absetzbar. Die angefallene Umsatzsteuer ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu 100 % als Vorsteuer abziehbar. Arbeitsessen gelten nicht als Belohnungsessen, auch wenn die Kosten im Einzelfall € 60,00 übersteigen. Für Geschäfts- oder Arbeitsessen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte sind die Verpflegungspauschalen entsprechend zu kürzen.

Arbeitskleidung

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit oder auch in der Freizeit getragen wird.

Unter dem Titel „Arbeitskleidung“ als Werbungskosten abzugsfähig sind nur typische Arbeits- und Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme. Businesskleidung wie Anzüge, Hemden und Schuhe zählen als „bürgerliche Kleidung“ nicht zur Arbeitskleidung  (Finanzgericht Hamburg,  Urt. v. 26.3.2014- 6 K 231/12

Arbeitsmittel

Darunter fallen Arbeitsgeräte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden (z. B.: Fachliteratur, PC).

Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer € 800,00 nicht übersteigen, können insgesamt im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden (geringwertiges Wirtschaftsgut). Übersteigen die Netto-Anschaffungskosten € 800,00 ist grundsätzlich eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels erforderlich (lineare Abschreibung).

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zu einem Betrag von € 1.250,00 können die Aufwendungen als steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Dies gilt auch für sogenannte Telearbeitsplätze. Richtet der Arbeitnehmer mit Erlaubnis des Arbeitgebers einen solchen Arbeitsplatz in seiner Privatwohnung ein, ist hierfür ein Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass dem Steuerpflichtigen sein Büro an den Heimarbeitstagen nicht zur Verfügung steht. Andernfalls ist kein Werbungskostenabzug zugelassen (BFH, Urt.v. 26.2.2014 VI R 40/12).

Aus- und Fortbildungskosten

Ausbildungskosten und Erststudium: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium können als Sonderausgabenabzug bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden.

Fortbildungskosten können hingegen als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit liegen. Fortbildungskosten sollen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Erstausbildung. Eine steuerlich anzuerkennende Berufs-Erstausbildung liegt vor, wenn es sich um eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) handelt, die mit einer Abschlussprüfung endet (§ 9 Abs. 6 EStG i.d. F. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

Die Aufwendungen für kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen werden von der Finanzverwaltung als Werbungskosten grundsätzlich anerkannt.

Autoradio

Das Autoradio im Fahrzeug des Arbeitnehmers ist der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die Kosten des Autoradios können daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bankspesen

Bankspesen können sofort abzugsfähige Werbungskosten sein, soweit es sich nicht um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge handelt. Diese Aufwendungen für der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Abgeltungsbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.

Anders zu beurteilen sind Bankspesen, die für den Ankauf oder Verkauf von Kapitalanlagen anfallen. Diese erhöhen die Anschaffungskosten bzw. vermindern den Veräußerungsgewinn.

Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen

Gewerkschaftsbeiträge des Arbeitnehmers sind Werbungskosten, soweit sie von aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge an andere Berufsvertretungen und Interessensverbände.

Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch Ausgaben zur Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften, die der beruflichen Fortbildung dienen.

Beiträge zu Interessensvertretungen von Pensionisten (z. B. Seniorenbund, Pensionistenverband) sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Private Mitgliedsbeiträge (z. B. Naturschutzbund, Greenpeace, Kriegsblinde): Diese Beiträge fallen weder unter den Titel „Beiträge an Berufsverbände“ noch unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff und können daher im Rahmen der Werbungskosten keine Berücksichtigung finden. Unter Umständen sind sie als Spenden im Bereich der Sonderausgaben abzugsfähig.

Betriebsratsumlage

Kosten für den Betriebsrat trägt der Arbeitgeber allein. Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben. Werbungskosten für die Arbeitnehmer entstehen durch den Betriebsrat keine. Eine Erhebung von Leistungen und Beiträgen von Arbeitnehmern für Zwecke des Betriebsrates ist unzulässig (§ 41 BetrVG).

Bürgschaften

Aufwendungen des Arbeitnehmers aus einer Bürgschaftsübernahme zugunsten des Arbeitgebers sind abzugsfähig, wenn die Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war.

Computer

Aufwendungen für Computer und Zubehör sind Werbungskosten (Arbeitsmittel), wenn die Geräte fast ausschließlich beruflich verwendet werden. Eine private Mitnutzung im untergeordneten Umfang von weniger als zehn Prozent ist unschädlich. Bei der beruflichen Nutzung des Computers von zehn bis 90 % ist nach Möglichkeit eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.

Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Dies gilt ebenso für Telekommunikationsgeräte (Handys). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zugewendete Personalcomputer/Telekommunikationsgeräte mit/ohne Zubehör (das Gerät geht in das Eigentum des Arbeitnehmers über). Die Sachzuwendung kann mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert werden. Dies gilt auch für den Internetzugang.

D E F

Darlehensverlust

Gewährt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Arbeitsplatzsicherung ein Darlehen, so kann der Verlust der Forderung infolge der Liquidation des Arbeitgebers zu Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit führen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer den Darlehensverlust aus beruflichen Gründen bewusst in Kauf genommen hat und ein außenstehender Dritter dem Arbeitgeber keinen Kredit gewährt hätte (BFH Az. VI R 38/91).

Für die berufliche Veranlassung eines Darlehens sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens maßgeblich (BFH  v. 07.02.2008 - VI R 75/06).

Depotkosten

Kosten, die in Zusammenhang mit einem Wertpapierdepot anfallen, sind als Kosten der Verwaltung der Einkunftsquelle als Werbungskosten abzugsfähig, soweit es sich nicht um Depotkosten von der Abgeltungsteuer unterliegenden Wertpapieren handelt. Diese Aufwendungen für endbesteuerte Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Abgeltungsbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.

Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten

Ist einem Steuerpflichtigen die tägliche Heimfahrt von seiner ersten Tätigkeitsstätte zu seinem Familienwohnsitz nicht möglich, bedarf es neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt bzw. seine Familie lebt, einer zweiten Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (doppelte Haushaltsführung). Die hierbei entstehenden Kosten für Unterkunft (Wohnungsmiete, Nebenkosten), Fahrtkosten und Umzugskosten stellen im Regelfall Werbungskosten dar. Im Einzelnen sind abziehbar:

  • Die Aufwendungen für eine einmal pro Woche durchgeführte Familienheimfahrt mit € 0,30 pro km (Entfernungspauschale): Dies gilt nicht für steuerfreie Sammelbeförderung und Flugstrecken; hier sind vorbehaltlich die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Aufwendungen für Fahrten mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug können nicht angesetzt werden (R 9.11 Abs 6 Nr. 2 Satz 2 LStR 2015).
  • Alternative zur Geltendmachung der Fahrtkosten: einmal pro Woche ein Ferngespräch von 15 Minuten Dauer nach dem günstigsten Tarif mit einem zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen.
  • Anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrt anzuerkennen.
  • Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Für Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen, ist ebenfalls ein Werbungskostenabzug möglich (R 9.11 Abs. 9 LStR 2015) Der Nachweis der Umzugskosten ist notwendig, weil für sie keine Pauschalierung möglich ist (R 9.11 Abs 9 Satz 2 LStR 2015). Verlegt der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort weg und begründet in seiner bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können, erkennt die Finanzverwaltung diese Umzugskosten nicht als Werbungskosten an (R 9.11 Abs. 9 Satz 4 LStR 2015). Entsprechendes gilt für Umzugskosten, die nach Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen; es sei denn, dass dieser Umzug, wie z. B. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels, ausschließlich beruflich veranlasst ist.
  • Tatsächliche Kosten der Zweitwohnung bis zu einem Betrag von maximal € 1.000,00 monatlich. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen wie Miete, Nebenkosten, bei Eigenimmobilien auch Schuldzinsen, Abschreibung, Reparaturkosten sowie die Zweitwohnungssteuer, Mietgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (Garten usw.). 
  • Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können auch bei Wegverlegung des Haupthausstandes aus privaten Gründen als Werbungskosten abgezogen werden, falls die Wegverlegung auf Dauer ist und ein Rückumzug weder geplant ist oder feststeht (R 9.11 Abs. 2 Satz 6 LStR 2015).

Eigener Hausstand ("Innehaben einer Wohnung")

Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlaubt, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen. Die Finanzverwaltung verlangt von einem eigenen Hausstand „eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung)“ (R 9.11 Abs. 3 Satz 1 LStR 2015). Eigener Hausstand im Haushalt der Eltern: Demnach genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.

Der Arbeitnehmer  muss einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen.(R 9.11 Abs 3 Satz 2 LStR 2015). Die Finanzverwaltung verlangt nicht, „dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist“.

Finanzielle Beteiligung: Nach BMF v. 30.9.2013 (IV C 5 -S 2353/13/10004 BStBl 2013 I S. 1279) ist die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung dem Wohnsitzfinanzamt darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Die Finanzverwaltung geht von einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung aus, wenn die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als zehn Prozent der monatlichen Haushaltskosten betragen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.

Fachliteratur

Aufwendungen für Fachliteratur sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Keine Fachliteratur sind Zeitungen und allgemeinbildende Werke.

Fahrtkosten

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit einer Entfernungspauschale von € 0,30 je Entfernungskilometer, höchstens mit € 4.500,00 im Kalenderjahr angesetzt werden. Nutzt der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw können höhere Fahrtkosten als € 4.500,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Sonstige Fahrten, für die der Steuerpflichtige den eigenen Pkw verwendet und die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können entweder in Höhe der amtlichen Kilometerpauschale oder in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden, soweit diese Kosten nicht durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Familienheimfahrten

siehe Doppelte Haushaltsführung

Finanzierungskosten

Ob Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob die aufgenommenen Mittel mit der privaten oder mit der Anschaffung von Arbeitsmitteln zur Erzielung von Einkünften zusammenhängen. Im ersten Fall ist kein Werbungskostenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand Werbungskosten dar. Zinsen für aufgenommene Fremdmittel zur Finanzierung von der Einkünfteerzielung dienende Wirtschaftsgüter führen auch dann zu einem abzugsfähigen Aufwand, wenn der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, die Anschaffungskosten durch Eigenmittel zu finanzieren.

Fortbildungskosten

siehe Aus- und Fortbildungskosten

G H I

Gewerkschaftstätigkeit

Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Gewerkschaftsfunktionärs anfallen, können nur bei den entsprechenden Einkünften Berücksichtigung finden.

Handelt es sich dabei um Zahlungen an Familienangehörige, müssen diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einem Fremdvergleich standhalten. Außerdem muss die Mitwirkung des Familienangehörigen so gestaltet sein, dass kein Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt besteht.

Internet

Nutzt ein Steuerpflichtiger das Internet für berufliche Zwecke, so sind die Kosten dafür als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung wird, wenn eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist, im Schätzungswege erfolgen. Abzugsfähig sind die (anteiligen) Kosten für eine Providergebühr und die Onlinegebühren. Darüber hinaus können Kosten für beruflich genutzte spezielle Informationsangebote zur Gänze abgesetzt werden.

Die unentgeltliche Gestellung eines Internetzugangs durch den Arbeitgeber im Rahmen der Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte ist steuerfrei. Ebenso die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte selbst (§ 3 Nr. 45 EStG).

J K L

Kleidung

siehe Arbeitskleidung

Klubbeiträge

siehe Partei- und Klubbeiträge

Kontoführungskosten und Kreditkartengebühren

Kosten für die Kontoführung eines Gehaltskontos sind abzugsfähige Werbungskosten. Dasselbe gilt für Kreditkartengebühren, sofern diese beruflich veranlasst sind. Wird die Kreditkarte ausschließlich zur Abrechnung betrieblicher Reisekosten verwendet, zählen die Gebühren zu den Reisenebenkosten.

Kraftfahrzeugkosten, Kilometergeld

Wenn das Kfz privat und beruflich genutzt wird, können die Aufwendungen für die berufliche Nutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit einer Entfernungspauschale von € 0,30 je Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Beruflich bedingte Fahrten im Rahmen von Dienstreisen können mit einem pauschalen Kilometersatz von € 0,30 je Fahrkilometer angesetzt werden. Mit dem Kilometergeld sind insbesondere folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten:

  • AfA
  • Treibstoff, Öl
  • Servicekosten, Reparaturkosten
  • Zusatzausrüstungen, z. B. Winterreifen
  • Steuern, Gebühren, Maut
  • Versicherungen aller Art
  • Mitgliedsbeiträge für Autofahrerclubs
  • Finanzierungskosten
  • Alternativ zu den pauschalen Kilometersätzen können jeweils auch die tatsächlichen Fahrtkosten nachgewiesen werden.

Krankheitskosten

Krankheitskosten zählen zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie für die Heilung oder Vorbeugung typischer Berufskrankheiten anfallen bzw. wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit besteht oder wenn sie durch einen beruflich bedingten Unfall veranlasst sind. Andernfalls kommt eine steuerliche Berücksichtigung allenfalls im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen infrage.

Literatur

siehe Fachliteratur

M N O

Mitgliedsbeiträge

siehe Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen

siehe Partei- und Klubbeiträge

Musikinstrumente

Für Musikinstrumente, die als Arbeitsmittel des ausgeübten Berufes anzusehen sind, ist ein Abzug als Werbungskosten möglich.

P Q R

Partei- und Klubbeiträge

Zuwendungen an politische Parteien, die die Voraussetzungen nach dem Parteiengesetz erfüllen, sind Sonderausgaben. Abzugsfähig sind Aufwendungen bis zur Höhe von insgesamt € 1.650,00 (€ 3.300,00 bei Zusammenveranlagung) im Kalenderjahr. Unter die absetzbaren Zuwendungen fallen insbesondere Spenden und/oder Mitgliedsbeiträge als auch Beiträge und Umlagen, die durch die Satzung oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Parteigremien festgesetzt werden.

Wahlkampfkosten und sonstige Beiträge an die Fraktion sind durch das Mandat veranlasste Werbungskosten, die regelmäßig nach § 22 Nr. 4 EStG nicht abziehbar sind.

Planungskosten

Kosten für die Planung eines Gebäudes sind grundsätzlich den Herstellungs- und Anschaffungskosten zuzuordnen. Diese Kosten werden daher im Wege der Absetzung, für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt, abgeschrieben.

Fallen Planungskosten für ein Gebäude an, das letztlich nicht errichtet wird, so sind diese Kosten sofort abzugsfähig (vergeblich entstandene Werbungskosten). Verwirklicht der Steuerpflichtige zwar nicht die ursprüngliche Planung, errichtet er jedoch ein Gebäude, das den ursprünglich beabsichtigten Zweck erfüllt, gehören die Planungskosten zu den Herstellungskosten des Ersatzgebäudes.

Prozesskosten

Als Werbungskosten abzugsfähig ist die Aufwendung für einen berufsbedingten Zivilprozess (z.B. über die Höhe des Arbeitslohnes, zur Rückgängigmachung einer Kündigung).

Prozesskosten für einen nicht berufsbedingten Zivilprozess können nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, dass der Steuerpflichtige andernfalls Gefahr liefe, „seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Rechtsberatung

Kosten, die mit der laufenden Beratung im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig.

S T U

Schuldzinsen

siehe Finanzierungskosten

Spenden, Geschenke, usw.

Spenden sind im Regelfall als Sonderausgaben abziehbar. Zu den als Sonderausgabe abziehbaren Spenden zählen auch Sachspenden. Damit Pokale und ähnliche Sachspenden als Werbungskosten abzugsfähig sind, müssen sie einen entsprechenden Werbecharakter aufweisen. Dies wird z.B. durch die Namensaufschrift des Spenders und dessen Funktionsbezeichnung erreicht. Eine persönliche Übergabe durch den Spender ist nicht erforderlich.

Sportgeräte

Aufwendungen für Sportgeräte werden grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Anders ist die Abzugsfähigkeit für Sportgeräte und -bekleidung bei Sportlehrern und Berufssportler zu beurteilen. Bei ihnen steht die Anschaffung von Sportgeräten und -bekleidung in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung.

Sprachkurs

siehe Aus- und Fortbildungskosten

Steuerberatungskosten

Insgesamt als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten, die ausschließlich die Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte betrifft.

Strafen

Geldstrafen, Ordnungsstrafen oder Bußgelder usw. sind grundsätzlich auch dann keine Werbungskosten, wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des Steuerpflichtigen begangen wurde und private Interessen nicht berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Straftat mit Billigung oder über ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers begangen wurde. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Geldstrafe/das Bußgeld, stellt dies grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Studienreisen

Aufwendungen für Studienreisen sind Werbungskosten, wenn die Teilnahme so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Fachkongressen (R 12.2 EStR). Eine berufliche Veranlassung sieht die Finanzverwaltung dann als gegeben, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb/Beruf besteht. Letzteres ist nach Würdigung aller Umstände und Merkmale des Einzelfalles zu treffen.

Der Bundesfinanzhof (Großer Senat, Beschluss v. 21.9.2009 GrS 1/06) hat die Aufteilung der Aufwendungen für gemischt-beruflich und privat veranlasste Reisen zugelassen, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Telefon

Aufwendungen für Telefonate, die beruflich veranlasst sind, sind als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung der Telefonkosten (sowohl Grundgebühr als auch Verbindungsentgelt) in einen privaten und einen beruflichen Teil ist möglich und erfolgt durch Schätzung, wenn eine genaue Abgrenzung nicht vorgenommen werden kann. Im Regelfall wird bei einem Privatanschluss eine Pauschale von 20 % des Rechnungsbetrags als beruflich bedingte Telefonkosten anerkannt. Kosten, für die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche angefallenen Telefongespräche sind als Werbungskosten abzugsfähig (BFH v. 12.12.2012 VI R 50/10).

Überstunden

Leistet ein Arbeitnehmer Überstunden, für die er keine finanzielle Abgeltung bekommt, so begründen diese mangels einer Einkunftserzielungsabsicht keinen Werbungskostenabzug.

Umzugskosten

Wechselt ein Steuerpflichtiger beruflich veranlasst den Wohnort, so können die mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten (R 9.9. Abs. 2 LStR. Ein Umzug setzt die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes voraus. Eine berufliche Veranlassung zum Umzug liegt z. B. in folgenden Fällen vor:

  • Der Arbeitnehmer wird vom Dienstgeber an einen anderen Dienstort versetzt.
  • Der Arbeitnehmer ist zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet.
  • Der Arbeitnehmer tritt eine Anstellung außerhalb seines bisherigen Wohnortes an.
  • Pauschbeträge
  • Gemäß BMF-Schreiben vom 21.09.2018 - IV C 5 - S 2353/16/10005 (BStBl 2018 I S. 1027) können folgende umzugsbedingte Unterrichtskosten sowie sonstige Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden:
    • Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
      1. März 2018 € 1.984,00
      1. April 2019 € 2.045,00
      1. März 2020 € 2.066,00
    • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
      • Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
        ab 1. März 2018 € 1.573,00
        ab 1. April 2019 € 1.622,00
        ab 1. März 2020 € 1.639,00
      • Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
        ab 1. März 2018 € 787,00
        ab 1. April 2019 € 811,00
        ab 1. März 2020 € 820,00
      • Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
        zum 1. März 2018 um € 347,00
        zum 1. April 2019 um € 357,00
        zum 1. März 2020 um € 361,00
  • Anstelle der pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Die Finanzverwaltung behält sich bei höheren Umzugskosten eine Prüfung vor, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind.

Unfallkosten

Kosten für einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt können im Rahmen der Werbungskosten Berücksichtigung finden.

Werden Unfallkosten vom Arbeitgeber ohne Rechtspflicht getragen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (geldwerter Vorteil). Übersteigen Unfallkosten – bezogen auf den einzelnen Schadensfall und nach Abzug etwaiger Versicherungsleistungen – den Betrag von € 1.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer nicht, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn diese als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR 2015). Das heißt, dass bei Anwendung der Vereinfachungsregelung und bei Anwendung der 1%-Regelung Unfallkosten in Höhe von € 1.000,00 zzgl. MWST nicht als geldwerter Vorteil gelten.

Als geldwerter Vorteil gilt auch der Verzicht auf Schadenersatz gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn dieser für die verursachten Unfallkosten (z. B. wegen Trunkenheit am Steuer) selbst eintreten müsste.

V W X

Verlust privater Wirtschaftsgüter

Der Verlust eines privaten Wirtschaftsgutes kann insbesondere dann zu Werbungskosten führen, wenn der Verlust bei der beruflichen Verwendung des Wirtschaftsgutes eintritt (z. B. Unfall mit dem Privat-Kfz anlässlich einer Dienstfahrt).

Der Verlust von Bargeld, das dem Dienstnehmer vom Dienstgeber anvertraut wurde, begründet Werbungskosten, soweit nicht der Dienstgeber den Schaden trägt.

Versicherungen

Sachversicherungen: Prämien für Sachversicherungen sind abzugsfähig, wenn sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen. Haftpflichtversicherungen:

  • Beiträge für Haftpflichtversicherungen, die ausschließlich einkünftebezogene bzw. beruflich bedingte Risiken abdecken, stellen Werbungskosten dar (z. B. Berufs-Haftpflicht, Haftpflichtversicherung für Haus und Grundbesitz bei Vermietungseinkünften).
  • Bei Beiträgen für Haftpflichtversicherungen, die ausschließlich private Risiken absichern (z. B. Privathaftpflichtversicherung) ist ein Sonderausgabenabzug möglich, soweit der Höchstbetrag (seit 1.1.2010 = € 2.800,00 § 10 Abs. 4 EStG) nicht bereits überschritten ist.
  • Bei Haftpflichtversicherungen, die sowohl berufliche als auch private Risiken abdecken (z. B. die Haftpflichtversicherung für ein gemischt genutztes Kfz), ist eine Beitragsaufteilung im Verhältnis berufliche/private Veranlassung vorzunehmen.

Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für eine beruflich zwingend erforderliche Berufshaftpflichtversicherung (z. B. Berufshaftpflicht für Steuerberater), liegt in der Beitragsübernahme steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Beiträge zur gesetzlichen oder freiwilligen (privaten) Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung stellen Sonderausgaben dar.

Prämien für eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung stellen Sonderausgaben dar.

Verteidigerkosten

siehe Prozesskosten

Waffen

Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Werbungskosten dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Beruf in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt.

Werbegeschenke

siehe Spenden, Geschenke

Y Z

Zeitungen

Selbst wenn eine Tageszeitung Informationen beinhaltet, wie sie für den Beruf eines Steuerpflichtigen unerlässlich sind, können die Aufwendungen für Tageszeitungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ausnahme: die Tageszeitung stellt ein „Arbeitsmittel“ dar (FG München Az. 5 K 3379/08).

Zinsen

Der Abzug von Zinsen als Werbungskosten ist möglich, wenn die Anschaffung von Arbeitsmitteln fremdfinanziert wurde. Nicht zulässig ist die Berücksichtigung von Zinsen, wenn Werbungskosten durch Pauschalsätze abgegolten werden, wie dies etwa beim Kilometergeld der Fall sein kann.

siehe auch Finanzierungskosten

Stand: 7. Januar 2019

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